Folglich sehen wir uns gezwungen, weitere Schritte einzuleiten, um Sie daran zu erinnern, dass Sie sich an die Pflichten Ihres Mietvertrags halten müssen. Hiermit erhalten Sie eine Abmahnung. Wir fordern Sie ein weiteres Mal dazu auf, Ihrer Pflicht nachzukommen und die offenen Zahlungsrückstände zu begleichen. Ansonsten sind weitere rechtliche Schritte, wie auch eine Kündigung des Mietverhältnisses, denkbar. Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift des Vermieters] ( 22 Bewertungen, Durchschnitt: 4, 50 von 5) Loading...
Fordert der Vermieter vom Mieter eine Mieterhöhung, kann er nicht einseitig handeln. Der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen. Stimmt der Mieter nach Ablauf einer Überlegungszeit von zwei Monaten der Mieterhöhung nicht zu, muss der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung gerichtlich einklagen ( Zustimmungsklage). Wir erklären hier, wie hoch der Streitwert bei einer Mieterminderun g ist, wie sich dieser berechnet und zeigen zudem, welche Anwalts und Gerichtskosten bei einer Zustimmungsklage entstehen. 1. Verhandlungsspielraum beträgt 5 Monate Dann hat der Vermieter drei Monate Zeit. In diesem Zeitraum sollen die Parteien nochmals Gelegenheit haben, sich außergerichtlich zu einigen. Unter Einbeziehung der Überlegungszeit (2 Monate) und der Klagefrist (3 Monate) stehen den Parteien also 5 Monate zur Verfügung, um sich über die Sach- und Rechtslage klar zu werden und sich zu verständigen. Allerdings kann der Vermieter, wenn er nicht verhandlungsbereit ist oder die Verhandlungen mit dem Mieter aussichtslos sind, sofort nach Ablauf der Überlegungsfrist (2 Monate) die Klage einreichen.
§ 314 Abs. 2 BGB: Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Der Gesetzestext macht deutlich, dass zunächst erst eine Beseitigung der Pflichtverletzung (z. B. Verunreinigen) durch die Abmahnung vorgesehen ist, anstatt gleich zu Kündigen. Merke: Grundsätzlich sollte der Mieter erst abgemahnt werden. Dann können auch leichte Pflichtverletzungen eine Kündigung ermöglichen. Bei Vorliegen schwerer Vertragspflichtverletzungen oder in Fällen, in denen eine Weitervermietung schlicht völlig unzumutbar ist, sollte nicht abgemahnt werden. Wird der Mieter abgemahnt, so hat der Vermieter sein Wahlrecht ausgeübt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Pflichtverletzung nicht so schlimm ist, dass der Mietvertrag bereits wegen der schweren Pflichtverletzung beendet werden soll. Daher sollte in Fällen von schweren Pflichtverletzungen von Mietern gekündigt werden.
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist und bleibt die Abmahnung, also das Einfordern der Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Dass eine Kündigung angedroht oder in Aussicht gestellt wird, ist lediglich Beiwerk, durch das dem Vertragspartner vor Augen gehalten wird, welche Folgen weitere Vertragsverletzungen für ihn haben können. Die Kündigung ist aber nicht Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und hat daher beim Wert außer Ansatz zu bleiben (AG Köln WuM 99, 237; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3853). Dass eine Abmahnung möglicherweise - gegebenenfalls zusammen mit anderen Abmahnungen - eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung vorbereitet, ist insoweit unerheblich. Dies ist eine spätere Folgewirkung, aber nicht Gegenstand des jeweiligen Auftrags, der der Abmahnung zugrunde liegt. 2. Einzelfälle Je nach dem, was die Abmahnungen zum Gegenstand haben, können für die anwaltliche Tätigkeit unterschiedliche Werte angesetzt werden a) Zahlungsverhalten Wird das Zahlungsverhalten des Mieters gerügt und geht es dabei um die Leistung fälliger Beträge, ist deren Wert maßgebend.
000 Euro bis maximal 50. 000 Euro. Symbolfoto: Burdun/Bigstock Bemessungsbeispiele Es gab in Bezug auf das Mietrecht in der Vergangenheit bereits sehr viele Verfahren und in einigen Fällen musste sich auch der BGH mit der Frage des Gegenstandswertes beschäftigen. Gegenstandswert bei Staffelmietangelegenheiten Obgleich allgemeinhin die Ansicht vertreten wird, dass bei Staffelmietangelegenheiten aus vorhandenen Staffeln ein sogenannter Durchschnittswert gebildet werden kann, so hat der BGH diesbezüglich ein Urteil gesprochen. Die höchste Staffel wird als Grundlage für den Streitwert genommen. Gegenstandswert bei unbefristeten Mietverhältnissen Da bei einem unbefristeten Mietverhältnis der Gegenstandswert eines Verfahrens nur schwerlich bestimmt werden kann, musste auch hier der BGH entscheiden. Nach Urteil des BGH ist auf der Grundlage des § 9 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Mietzins des Zeitraums 3, 5 Jahre für die Berechnung des Streitwertes zu nehmen. Bei Kündigungen sowie Räumungsverlangen Auf der Grundlage des § 41 Absatz 2 Gerichtskostengesetz wird der Streitwert in diesen Fällen mit Basis eines einjährigen Mietzinses ermittelt.
5. Schadensersatz Der Streitwert beim Schadensersatz und beim Aufwendungsersatz ergibt sich regelmäßig aus dem bezifferten Antrag. Im selbständigen Beweisverfahren soll der Streitwert nicht nach dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag gemäß § 41 GKG bemessen werden, sondern nach dem Betrag, der für die Mängelbeseitigung erforderlich ist. 6. Mieterhöhung Auch bei der Mieterhöhung gilt zur Berechnung des Streitwertes die dreieinhalbfache Jahresmiete. Hinweis: Zur Mieterhöhung vergleiche auch den Beitrag: 7. Nebenkosten Zur Berechnung des Streitwertes für die Prüfung einer Betriebskostenabrechnung werden verschiedene Ansichten vertreten: Nach einer Rechtsansicht ist der Streitwert für die Prüfung der Betriebskosten stets der Abrechnungssaldo. Letztendlich dürfte aber ein "fiktiver Streitwert" zu ermitteln sein. Dieser "fiktive Wert" kann zum Beispiel aus dem Gesamtbetrag der insgesamt geltend gemachten Nebenkosten (evtl. zzgl. der abgerechneten Nebenkosten) und einem Bruchteil dieser Summe in Höhe von 1/3 bis 1/5 zu berechnen sein.
Die ideelle Beschwer der Verurteilung zur Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne ohne deren wirtschaftliche Folgen wird auf ca. 500 EUR geschätzt (LG Bremen WuM 00, 364). und RVG: wie "Teilleistungen" Tierhaltung Bei Klagen auf Unterlassung der Tierhaltung ist der Streitwert nach § 3 ZPO zu schätzen. Es kommt auf die gedachte Zusatzabnutzung an (LG Hamburg WuM 86, 232), bzw. das Interesse des Vermieters an der Vermeidung möglicher Beschädigungen der Mietsache und der Vermeidung denkbarer Belästigungen anderer Mieter (LG München I NZM 02, 820: hier: 410 EUR), wobei Mieterinteressen mitzuberücksichtigen sind (LG Hamburg WuM 89, 10; LG Berlin NZM 01, 41). Entscheidend ist das Maß der Störungsbeseitigung und nicht der Wert des Tieres (LG Hannover WuM 89, 567). Es sind folgende Streitwerte festgesetzt worden für: Hunde: LG Berlin NZM 01, 41: 300 EUR (Streit um Berechtigung nicht gewerblicher Hundehaltung); LG Hamburg WuM 89, 10, und LG München I WuM 92, 495: 500 EUR; ebenso für Zwergschnautzer je Instanz (LG Würzburg WuM 88, 157); LG Hannover WuM 89, 567, und LG Mannheim ZMR 92, 546: 600 EUR; LG Wiesbaden WuM 94, 486; LG Hamburg WuM 96, 532; LG Braunschweig WuM 96, 291; LG Kassel WuM 98, 296: 1.